fbpx

Interne Meldestelle

So funktioniert die Meldung an die interne Meldestelle

Lesen Sie zunächst die rechtliche Aufklärung zur Nutzung der internen Meldestelle im unteren Bereich der Seite.

Geben Sie die Meldung anonym oder nicht anonym per E-Mail oder Post an die interne Meldestelle ab.

Ihre Meldung wird durch den Ombudsmann und die interne benannte Person gesichtet und Sie erhalten innerhalb von 7 Tagen eine Eingangsbestätigung für Ihren Hinweis.

Der Sachverhalt wird intensiv gesichtet und über notwendige Maßnahmen entschieden.

Innerhalb von 3 Monaten erhalten Sie eine Rückmeldung über etwaig getroffene Maßnahmen.

Jetzt Meldung abgeben:

Wenn Sie uns als Beschäftigte*r oder Bewerber*in einen Hinweis geben möchten – anonym oder nicht anonym – haben Sie folgende Möglichkeiten, sich an die eingerichtete interne Meldezustelle zu wenden:

Per Brief

Seniorenzentrum Garstedt "Haus am Berg" GmbH
Interne Meldestelle
Höllenberg 34
21441 Garstedt

Per E-Mail

meldestelle@sz-garstedt.de

Empfänger sind:
Jochen Curth - TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und externer Ombudsmann für die interne Meldestelle
sowie Susanne Diefenthal

Hinweis: Wenn Sie uns einen anonymen Hinweis per E-Mail senden möchten, nutzen Sie bitte die Möglichkeit, sich eine temporäre E-Mail-Adresse ohne Namenskennung einzurichten.

Auch eine persönliche Meldung an den Meldestellenbeauftragten ist möglich. Bitte schreiben Sie in diesem Fall an die oben genannte E-Mail-Adresse eine Nachricht. Sie erhalten dann eine Rückmeldung, wann und wo die persönliche Meldung entgegengenommen werden kann.

Rechtliche Aufklärung zur Nutzung der internen Meldestelle

Die Seniorenzentrum Garstedt „Haus am Berg“ GmbH, Garstedt sowie die Tagespflege Witthöftsfelde in Salzhausen haben gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) eine interne Meldestelle eingerichtet. Diese dient der Verhinderung und Prävention von Verstößen, verfolgt aber auch das Ziel, ethisches sowie gesetzes- und rechtskonformes Verhalten des Unternehmens und der Mitarbeitenden mittels einer offenen Unternehmenskommunikation zu unterstützen.

Wir legen sehr viel Wert auf einen vertraulichen Umgang mit Hinweisen und persönlichen Daten. Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt nach §§ 5, 6, 8 und 10 HinSchG. Erhaltene Hinweise und diesbezüglich erhaltene personenbezogene Daten werden drei Jahren nach Erhalt des Hinweises unter Einhaltung eines vier-Augen Prinzips gelöscht, sofern nicht rechtliche Tatbestände gegen eine Löschung sprechen.

Ihre Hinweise werden in einem ersten Schritt nur Jochen Curth (als externem Ombudsmann) und einer internen Mitarbeiterin zugänglich sein. Es wird geprüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fällt oder nicht. Gegebenenfalls ersucht die interne Meldestelle die hinweisgebende Person, weitere Informationen zur Verfügung zu stellen. Falls Rücksprachen mit weiteren Beteiligten unumgänglich sind, werden weitere Beteiligte unter Wahrung der Anonymität – sofern möglich - zu dem Fall einbezogen, um dem Hinweis nachzugehen und gegebenenfalls angemessene Folgemaßnahmen zu ergreifen. Die interne Meldestelle wird dem Hinweisgeber / der Hinweisgeberin innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fristen antworten, sofern die interne Meldestelle nicht anonym kontaktiert wurde.

Weitere wichtige Hinweise für Hinweisgeber*innen:

Teilen Sie uns bitte möglichst genau den entsprechenden Sachverhalt mit, inklusive Zeitraum und die betroffene Unternehmenseinheit (Seniorenzentrum Garstedt „Haus am Berg“ GmbH bzw. Tagespflege Witthöftsfelde in Salzhausen) als auch die betroffene Abteilung oder Person(en).

Bitte beachten Sie bei Ihrer Meldung, dass nur solche Hinweise gemeldet werden, von denen Sie sicher sind, dass die mitgeteilten Tatsachen der Wahrheit entsprechen oder diese auf begründeten Verdachtsmomenten beruhen. Von bewusst wahrheitswidrigen Behauptungen oder unwahren Tatsachen ist Abstand zu nehmen, da dies unter Umständen eine Strafbarkeit für den Hinweisgeber begründen kann. In Zweifelsfällen kennzeichnen Sie Ihre Meldung als Vermutung oder Aussage einer dritten Person.

Nach § 7 HinSchG haben Sie das Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung. Wenn der Hinweisgeber / die Hinweisgeberin der Auffassung ist, dass intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen wird und er/sie keine Repressalien befürchtet, sollte die Meldung über die interne Meldestelle bevorzugt werden.

Den genauen Gesetzestext zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/BJNR08C0B0023.html